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Wir haben die gemeinsame Aktion des Bundesverbandes der Tierversuchsgegner und des Deutschen Tierschutzbundes e.V. unterstützt. Seit dem 01.08.2002 ist der Tierschutz jetzt im Grundgesetz verankert.

Zur Sache:

Das Urteil vom Bundesverfassungsgericht zum Schächten vom 15. Januar 2002 war vielen unverständlich und erschütterte uns zutiefst. Unbegreiflich, wo doch im geltenden Tierschutzgesetz steht, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf.

Die Begründung für dieses Urteil ist in unserem Grundgesetz zu finden. Dort fehlte der Schutz der Tiere völlig. Da die im Grundgesetz verankerten Rechte immer über einzelgesetzliche Regelungen wie beispielsweise das Tierschutzgesetz zu stellen sind, hat auch im Falle des Schächtens die im Grundgesetz verankerte Religionsfreiheit zu dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes geführt.

Unsere gesamte Anstrengung musste darin liegen, den Tierschutz im Grundgesetz zu verankern. Dabei geht es nicht allein um das neuerliche Schächt-Urteil. Die im Grundgesetz verankerte Wissenschafts- Lehr- oder auch Kunstfreiheit führen immer noch zur tagtäglichen, völlig legitimierten Tierquälerei. Unter anderem unzählige, sinnlose Tierversuche werden mit Hilfe der Wissenschaftsfreiheit legalisiert.

Beispiel: Ein Wissenschaftler wollte neugeborenen Affenbabys die Augenlider vernähen und erst ein Jahr später wieder öffnen. Anschließend war geplant, eine Kupferdrahtspule in die Augen einzusetzen, den Schädel der Tiere zu öffnen und dort eine Elektrode dauerhaft zu befestigen. Erst dann sollten die eigentlichen Versuche losgehen, bei denen die Affen in einem Stuhl festgeschraubt werden. Bei diesen bis zu sechs Monaten dauernden Experimenten sollten die Tiere stundenlang bewegungslos in einem sogenannten "Primatenstuhl" verharren und andressierte Übungen durchführen. Als die Behörde die Versuche aufgrund ethischer Einwände untersagte, klagte der Wissenschaftler und hatte Erfolg: Er konnte alleine entscheiden und die geplanten Primatenversuche durchführen!

Auch die alltägliche Arbeit der Tierschutzvereine vor Ort wurde durch das Fehlen des Tierschutzgedankens im Grundgesetz ausgebremst. Wenn nach dem Tierschutzgesetz eine Wegnahme eines vernachlässigten Tieres notwendig ist, überwiegt in der Praxis oftmals das Eigentumsrecht. Praktisch kann es nur zu einer Wegnahme kommen, wenn das Tier tatsächlich kurz vor dem Verenden steht. Bei den sogenannten "minderschweren" Fällen, bei denen das Tier aber trotzdem erheblichen Leiden ausgesetzt ist, ist es nahezu unmöglich zu begründen, warum ein Eingriff in das Grundrecht des Eigentums vorgenommen werden muss.

Daher kam es trotz intensivster Bemühungen der Tierschutzvereine in den seltensten Fällen zu einer Wegnahme der Tiere. Die Fälle, in denen das Fehlen des Staatsziels "Tierschutz" das tägliche Leben beeinflusst sind vielfältig. Nicht zuletzt diverse Hundeverordnungen und die Tatsache, dass ein vernünftiger Grund zum Töten eines Tieres nach geltendem Recht immer noch die Finanzlage der Kommunen sein kann, wären mit einer Grundgesetzänderung angreifbar.

Das wurde jetzt endlich erreicht. Aber es muss einen Schritt weiter gehen: Denn nur wenn die Verbandsklage zugelassen werden wird, können wir Tierschützer wirksam gegen Tierquäler und Laboratorien vorgehen. Informieren Sie sich hier über den Schritt 2 der Aktion.


Weitergehende Informationen finden Sie bei Menschen für Tierrechte e.V. und dem Deutschen Tierschutzbund e.V., den Initiatoren dieser Kampagne.


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